1. Volljährige Kinder werden ab 2012 nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn sie daneben keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.
Wie bisher besteht auch ab 2012 grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld.
Für volljährige Kinder wird insbesondere dann Kindergeld gezahlt, wenn sie
Auf die Einkünfte und Bezüge der Kinder kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an!
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden die Kinder nur noch dann berücksichtigt, wenn sie neben den oben genannten Voraussetzungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Eine Erwerbstätigkeit
ist dabei unschädlich.
2. Von 920 € auf 1.000 € hat sich auch der Werbungskostenpauschbetrag erhöht, allerdings gilt dieser Betrag bereits für das Steuerjahr 2011! Die kvw-Familienkasse berücksichtigt diesen erhöhten Pauschbetrag bereits bei der abschließenden Einkommensüberprüfung für 2011, wenn nicht höhere Werbungskosten angefallen und nachgewiesen sind.
Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen im Kindergeldrecht haben oder wenn Sie einen Kindergeldantrag stellen wollen, weil Ihr Kind wegen zu hoher Einkünfte in der Vergangenheit nicht berücksichtigt werden konnte, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweise - Rechtsgrundlagen:
- Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) vom 01. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
- § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz