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Kranken- und Pflegeversicherung

Die kvw-Zusatzversorgung als Rentenzahlstelle ist gesetzlich verpflichtet, von Ihrer Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an Ihre Krankenkasse abzuführen.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 256 SGB V (Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen).

Allgemeine Informationen

Für die Krankenkassenbeiträge gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrags. Veränderungen des Zusatzbeitrages gelten für die kvw-Betriebsrenten immer erst zwei Monate später (§ 248 SGB V).

Bei der Pflegeversicherung galt bis 30.06.2023 ein einheitliche Beitragssatz für Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege-, und Stiefkindern. Ab 01.07.2023 sieht der Gesetzgeber vor, dass Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren eine Beitragsreduzierung erhalten sollen. Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung, die älter als 23 Jahre sind, zahlen einen erhöhten Beitragssatz. 

Wenn Ihre Bruttobetriebsrente die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet, werden im Regelfall keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.

Die von der kvw-Zusatzversorgung an Ihre Krankenkasse abgeführten Beiträge sind in der Leistungsbescheinigung zum Vorjahr ausgewiesen.

Bei Fragen zum krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrag und zum Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wenden Sie sich als Rentenbezieher:in bitte an die für Sie zuständige Krankenkasse.

Die Gesetzestexte auf der Seite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung

Das verabschiedete Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) hat rückwirkend ab 01.07.2023 Auswirkungen auf die Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die neuen Beiträge gelten für alle Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hebt den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % an. Der Beitragssatz für Kinderlose wird von 3,4 % auf 4,0 % erhöht.

Ab dem 01.07.2023 wird der Beitrag für Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren zusätzlich weiter reduziert, so dass die unten stehende Tabelle maßgeblich wird. 

 

 

  2017 - 2018  2019 - 2021 2022 - 30.06.2023 seit 01.07.2023
Krankenversicherung  14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse

14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse

14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse

14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse

Pflegeversicherung ohne Eltenereigenschaft  2,8 %  3,3 %  3,4 %  4,0 % 
Pflegeversicherung mit einem Kind (lebenslang) 2,55 %  3,05 % 

3,05 % 

3,40 % 
Pflegeversicherung mit zwei Kindern (unter 25 Jahren) 2,55 % 

3,05 % 

3,05 % 

3,15 % 
Pflegeversicherung mit drei Kindern (unter 25 Jahren) 2,55 % 

3,05 % 

3,05 % 

2,90 % 
Pflegeversicherung mit vier Kindern (unter 25 Jahren) 2,55 % 

3,05 % 

3,05 % 

2,65 % 
Pflegeversicherung mit fünf und mehr Kindern (unter 25 Jahren)  2,55 % 

3,05 % 

3,05 % 

2,40 % 

 

Geringfügigkeitsgrenze

Jahr 2020 2021 2022 2023 2024
Geringfügigkeitsgrenze in € 159,25 164,50 164,50 169,75 176,75

 

Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Mit dem neuen "Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) wurde ein Freibetrag bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages eingeführt. Ab dem 01.01.2020 wird dadurch nur von dem Teil der Betriebsrente, der über dem Freibetrag liegt, ein Krankenversicherungsbeitrag abgeführt.

Neue Regelung: "Freigrenze plus Freibetrag" 

Bis 31.12.2019 mussten Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) erst dann gezahlt werden, wenn die Freigrenze von momentan 176,75 € (Wert für 2024) überschritten wurde. In diesem Fall war die Betriebsrente in voller Höhe beitragspflichtig, Betriebsrenten unterhalb dieser Grenze waren beitragsfrei.

Seit 01.01.2020 gelten für die Kranken- und Pflegeversicherung getrennt voneinander sowohl ein Freibetrag als auch die Freigrenze.  

 

Auswirkungen auf den Krankenversicherungsbeitrag

Unterschreitet Ihre Betriebsrente die Freigrenze von 176,75 €, fallen keine Beiträge zur Krankenversicherung an. Überschreitet die kvw-Betriebsrente den Freibetrag, so fallen nur auf den darüber hinausgehenden Teil der Rente Krankenversicherungsbeiträge an. 

 

Auswirkungen auf den Pflegeversicherungsbeitrag

Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt weiterhin die Freigrenze: Wenn Ihre kvw-Betriebsrente die Freigrenze von 176,75 € überschreitet, müssen Beiträge zur Pflegeversicherung von der vollen Betriebsrente abgeführt werden. Unterschreitet Ihre kvw-Betriebsrente die Freigrenze, fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an. 

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung. 

 

Mehrfachbezug von Betriebsrenten 

Der Freibetrag gilt nicht pro einzelner Betriebsrente sondern für die Summe aller Renten aus der betrieblichen Altersversorgung. Werden zwei oder mehrere Betriebsrenten bezogen, spricht man von einem Mehrfachbezug. Die Aufteilung des Freibetrages wird von der zuständigen Krankenkasse vorgegeben.

Bitte beachten Sie, dass die Höhe des Freibetrags sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge variabel ist, so dass sich Auszahlungsbeträge zukünftig ändern können.  

Wir werden Sie weiterhin bei allen relevanten Änderungen informieren.

Beispiel 1 – kvw-Betriebsrente überschreitet den Freibetrag

Das Beispiel zeigt Ihnen, wie viel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Sie auf die durchschnittliche kvw-Betriebsrente (375,85 €) abführen müssen.

Abzüge auf Ihre kvw-Betriebsrente Alte Regelung (bis 31.12.2019) Neue Regelung (ab 01.01.2020)
1 kvw-Betriebsrente (Freigrenze wird überschritten = Beitragspflicht)  375,85 € 375,85 €
2 Freibetrag von 176,75 €  Kein Abzug eines Freibetrags  176,75 €
3 Beitragspflichtiger Anteil der Betriebsrente (Krankenversicherung)  375,85 €  199,10 € 
4 15,6 % angenommener Beitrag zur Krankenversicherung (inklusive 1 % Zusatzbeitrag)  62,02 € 31,06 €
5 3,4 % Pflegeversicherungsbeitrag (wegen überschrittener Freigrenze jeweils aus 375,85 €) 15,03 € 15,03 €
6 Gesamtbeitrag (Kranken- und Pflegeversicherung) 77,05 € 46,09 €
7 Auszahlungsbetrag kvw-Betriebsrente 298,80 € 329,76 €

 

Beispiel 2 – kvw-Betriebsrente unterhalb des neuen Freibetrags

Gilt nur, wenn kein Mehrfachbezug vorliegt. Für die Verbeitragung von kvw-Betriebsrenten unter 176,75 € (Wert für 2024) ändert sich nichts, wie unser zweites Beispiel zeigt.

Abzüge auf Ihre kvw-Betriebsrente Alte Regelung (bis 31.12.2019) Neue Regelung (ab 01.01.2020)
1 kvw-Betriebsrente (Freigrenze wird nicht überschritten = Beitragsfreiheit in KV und BV)  130,-- € 130,-- €
2 Freibetrag von 169,75 € (in 2023)  nicht relevant  nicht relevant 
3 Beitragspflichtiger Anteil der Betriebsrente 0,-- € 0,-- €
4 15,6 % angenommener Beitrag zur Krankenversicherung (inklusive 1 % Zusatzbeitrag) 0,-- € 0,-- €
5 3,4 % Pflegeversicherungsbeitrag   0,-- €  0,-- € 
6 Gesamtbeitrag (Krankenversicherung und Pflegeversicherung)  0,-- €  0,-- €
7 Auszahlungsbetrag kvw-Betriebsrente 130,-- €  130,-- € 

Betriebsrentenfreibetragsgesetz: Auswirkungen auf monatliche Zahlungen aus einer PlusPunktRente