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Staffelübergabe kvw-Zusatzversorgung

Überleitung bei Arbeitgeberwechsel

Wenn Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, waren Sie möglicherweise bei verschiedenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) versichert.

In diesem Fall beantragen Sie die Überleitung Ihrer Anwartschaften oder – wenn Sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert waren – die Anerkennung Ihrer Versicherungszeiten.

So wird sichergestellt, dass beim Eintritt des Rentenfalls alle Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Zuständig für die Bearbeitung ist immer die zeitlich letzte für Sie relevante Zusatzversorgungskasse.

Wenn sowohl der vorherige als auch der neue Arbeitgeber Mitglied der kvw-Zusatzversorgung ist, ist keine Überleitung erforderlich. Das Versichertenkonto wird weitergeführt. 

Die Überleitungsvereinbarung gilt seit dem 01.09.2009 auch für Anwartschaften, die Ihnen von einer:einem geschiedenen Ehepartner:in im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich übertragen wurden.

Antrag auf Überleitung bzw. gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten (PDF)

Häufige Fragen zur Überleitung von Anwartschaften bzw. Anerkennung von Versicherungszeiten bei Arbeitgeberwechsel

Warum wird eine Überleitung durchgeführt?

Die vollständige Überleitung bietet für Sie die Vorteile, dass

  • Sie einen besseren Überblick über Ihre Anwartschaften haben,
  • mit Ihren gesamten Versicherungszeiten die Wartezeit erfüllt werden kann,
  • Ihnen durch einen Kassenwechsel bei Eintritt des Rentenfalls keine Nachteile entstehen,
  • Sie beim Eintritt des Rentenfalls nur einen Rentenantrag stellen müssen,
  • sich Ihre Korrespondenz auf eine relevante Kasse reduziert. 

Wann ist eine Überleitung von Versicherungszeiten notwendig?

Eine Überleitung ist nur dann notwendig, wenn Sie durch einen Wechsel des Arbeitgebers auch Ihre Zusatzversorgungskasse wechseln. 
Wenn Sie durch einen Arbeitgeberwechsel weiterhin bei der kvw-Zusatzversorgung versichert sind, muss kein Überleitungsantrag gestellt werden. Ihr Versicherungskonto wird in diesem Fall unter der bisherigen Versicherungsnummer weitergeführt.

Wie gehen Sie am besten beim Ausfüllen des Antrags vor?

1. Füllen Sie das rechte obere Kästchen mit Ihren persönlichen Daten.

2. Tragen Sie den Beginn der Pflichtversicherung bei der kvw-Zusatzversorgung sowie Ihre kvw-Versicherungsnummer und Ihren Arbeitgeber unter Punkt 1 ein. Falls diese Daten noch nicht bekannt sind, warten Sie auf die Zusendung unserer Anmeldebestätigung.

3. Nachfolgend tragen Sie ein:

  • Name der Zusatzversorgungskasse, von der Zeiten auf die kvw übergeleitet werden sollen,
  • deren Ort,
  • die dortige Versicherungsnummer
  • und den dortigen Versicherungszeitraum.

Sind Ihnen diese Daten aus Ihren bisherigen Unterlagen nicht bekannt, setzen Sie sich bitte mit der entsprechenden ZVE in Verbindung.

4. Wenn Sie bereits eine Betriebsrente beziehen oder eine solche beantragt haben, ergänzen Sie Punkt 4.

5. Senden Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die kvw-Zusatzversorgung. 

Sie haben bisher noch keinen Antrag gestellt und wollen dies nachholen?

Der Antrag auf Überleitung (PDF) beziehungsweise gegenseitige Anerkennung kann jederzeit nachgeholt werden.

Hinweis: Stellen Sie den Überleitungsantrag frühestmöglich, damit beim Eintritt des Rentenfalls keine Verzögerung bei der Bearbeitung des Rentenantrags entsteht. 

Mit welchen Zusatzversorgungseinrichtungen ist eine Überleitung möglich?

Kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen (ZVE) 

  • Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Emden (ZVE 80)
  • Evangelische Zusatzversorgungskasse, Darmstadt (ZVE 70)
  • Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Köln (KZVK Köln ZVE 74)
  • Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland- Westfalen, Dortmund (KZVK Dortmund ZVE 72)
  • Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe, Münster (ZVE 36)
  • Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg- Vorpommern, Strasburg (Uckermark ZVE 44)
  • Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Karlsruhe (ZVE 32)
  • Pfälzische Pensionsanstalt, Bad Dürkheim (ZVE 30)
  • Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Köln (RVK Köln ZVE 34)
  • Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Saarbrücken (ZVE 37)
  • Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, Artern (ZVE 40)
  • Zusatzversorgungskasse Brandenburg, Gransee (ZVE 42)
  • Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, München
  • Zusatzversorgungskasse der Evang.-Lutherischen Landeskirche Hannovers, Detmold (ZVE 71)
  • Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände, Kassel (ZVK Kurhessen-Waldeck ZVE 33)
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Emden (ZVE 53)
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt (ZVE 55)
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover (ZVE 57)
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln (ZVE 59)
  • Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen, Dresden (ZVE 41)
  • Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt, Magdeburg (ZVE 34)
  • Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände, Wiesbaden (KDZ ZVE 39) 
  • ZVK der Gemeinden und Gemeindeverbände, Darmstadt (ZVE 31)

 

Sonstige Zusatzversorgungseinrichtungen

Bei diesen Versorgungseinrichtungen gelten besondere Regelungen. Bitte setzen Sie sich vorher mit der entsprechenden Einrichtung in Verbindung, um die Überleitungsmöglichkeiten zu klären:

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) 
  • Zusatz-Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit folgenden Zweigstellen: Bezirksdirektion Berlin, Karlsruhe, Kassel, Münster, Rosenheim und Wuppertal 
  • Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden-Württemberg  
  • Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, Stuttgart 

Was sind die Besonderheiten beim Wechsel von oder zur VBL?

Eine Überleitung ist nur möglich, wenn der überzuleitende Zeitraum vor dem 01.01.2002 endete und gleichzeitig die Versicherung bei der neuen Kasse vor dem 01.01.2002 begann.
Endete der überzuleitende Zeitraum ab dem 01.01.2002 findet keine Überleitung Ihrer Versorgungsanwartschaften statt. Hier erfolgt aufgrund des Austritts der VBL aus dem Überleitungsabkommen die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten. Erfüllen Sie mit den Versicherungszeiten der VBL in Summe die Wartezeit von 60 Monaten, haben Sie bei beiden Kassen, bei denen Sie versichert waren, einen Betriebsrentenanspruch. Im Rentenfall stellen Sie an beide Kassen einen Rentenantrag. Jede Kasse zahlt die bei ihr erworbene Rentenanwartschaft aus.

Die Grafik zeigt vereinfacht, wie die Überleitung bei einem Arbeitgeberwechsel funktioniert:

Was muss ich bei einem Arbeitgeberwechsel tun, wenn ich einen Vertrag in der freiwilligen Versicherung abgeschlossen habe?

Die Überleitung einer freiwilligen Versicherung (Entgeltumwandlung, Direktversicherung) wird separat beantragt.

Informationen und Anträge zu diesem Thema finden Sie hier.

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