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Geldscheine werden in die Schublade gelegt

Entgeltumwandlung - Sparen für Ihre Altersvorsorge

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil Ihres Arbeitsentgeltes zu einem Beitrag in eine Betriebliche Altersvorsorge.

Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass dieser einen bestimmten Betrag Ihres Bruttoentgelts nicht an Sie auszahlt, sondern in eine kvw-PlusPunktRente überweist. Durch die Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben reduziert sich dann Ihr Nettobeitrag. 

 

Staatliche Förderung auf einem Blick

  • 2024 können bis zu 3.624 Euro pro Jahr / 302 Euro im Monat sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei in eine Entgeltumwandlung eingezahlt werden.
  • Darüber hinaus können zusätzliche 3.624 Euro pro Jahr / 302 Euro pro Monat allein steuerfrei eingezahlt werden, so dass Steuerfreiheit bis zu einem Beitrag von insgesamt 7.248 Euro pro Jahr / 604 Euro monatlich besteht.
  • Vermögenswirksame Leistungen können in eine Entgeltumwandlung einfließen.

 

Vorteile der PlusPunktRente

  • Service aus einer Hand (kvw-Betriebs und -PlusPunktRente
  • niedrige Verwaltungskosten 
  • keine Abschlussprovisionen
  • flexible Beitragsgestaltung
  • Leistung bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene 

Entgeltumwandlung – so werden Ihre Beiträge gefördert

Sie können von Ihrem Entgelt für Ihre Altersversorgung bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei umwandeln. Die ersten 4 Prozentpunkte davon sind zusätzlich sozialabgabenfrei.
Die für dieses Jahr geltenden Höchstbeiträge finden Sie oben auf dieser Seite, unter "Staatliche Förderung auf einen Blick".

Die Entgeltumwandlung ist allerdings nur in Ihrem ersten Dienstverhältnis möglich. In einem zweiten Dienstverhältnis (Steuerklasse 6) ist die Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

Ein Beispiel:

  ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung
Bruttogehalt 2.500,00 € 2.500,00 €
Entgeltumwandlungsbetrag         0,00 €    100,00 €
Steuer-/SV-Brutto  2.500,00 € 2.400.00 €
Nettogehalt 1.671,00 € 1.618,00 €
Förderung          0,00 €      47,00 €
Eigenanteil/Nettobeitrag         0,00 €      53,00 €

 

 

 

 

 

 

100 € fließen in Ihre PlusPunktRente. Sie sparen 47 € Steuern und Sozialabgaben. Ihr Nettoaufwand beträgt lediglich 53 € monatlich. 

 

 

Mindestbeitrag – Höchstbeitrag

2024 beträgt der tarifliche jährliche Mindestbeitrag 265,13 € jährlich / 22,10 € monatlich. 
Der Förderhöchstbeitrag entspricht dem bei den kvw absolut möglichen Höchstbeitrag. Pro Jahr sind dies 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 7.248 €). Die kvw-Zusatzversorgung nimmt keine darüber hinausgehenden Beiträge entgegen. 

Beitragsänderung oder Beitragsfreistellung

Eine Beitragsänderung im Rahmen der Mindest- und Höchstbeiträge oder eine Beitragsfreistellung ist jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich. 

Änderungsmitteilung (Download)

Kein Entgelt im Krankheitsfall oder bei Elternzeit

Wenn für Sie aufgrund von längerer Krankheit die Lohnfortzahlung endet, ruht Ihre Entgeltumwandlung beitragsfrei. Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen – müssen aber nicht – nachgezahlt werden. 
Während der Elternzeit pausiert Ihre Entgeltumwandlung ebenfalls beitragsfrei. Eventuell ist jetzt die PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung für Sie eine gute Alternative. 
Sprechen Sie uns gerne an. 

Angebotsanforderung (PDF)

Nutzen Sie Ihre VL – Vermögenswirksame Leistungen

Bei einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) können die VL in Ihre PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung fließen. 
Vorteil: Die VL sind frei von Steuern und Sozialabgaben. 

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis der TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) zugrunde liegt, können erhöhte VL erhalten, wenn sie diese in eine Entgeltumwandlung einzahlen. Wenn Sie mindestens 13 € Eigenbeitrag zusätzlich einbringen, erhöht sich der Zuschuss Ihres Arbeitgebers auf 50 €. Damit beträgt der monatliche Gesamtbeitrag mindestens 63 €.

Freiwilliger Arbeitgeberzuschuss

Arbeitgeber können einen freiwilligen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten. Dieser darf bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in der Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden. Über Art und Umfang eines solchen Zuschusses entscheiden - als Versicherungsnehmer - die Arbeitgeber.

Vertragsanlage und Überweisung der Beiträge

Bei Verträgen, die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz gefördert werden (Entgeltumwandlung), erfolgen Vertragsanlage und Vertragsänderungen (zum Beispiel Beitragsänderungen) grundsätzlich über den Arbeitgeber. Bitte reichen Sie alle Anträge zur Vertragsanlage oder Vertragsänderung daher bei Ihrem Arbeitgeber ein. 
Nach erfolgter Vertragsanlage oder auch bei Beitragsänderungen erhält Ihr Arbeitgeber den Versicherungsschein und einen Auftrag zur Überweisung der Beiträge. Eine Kopie zur Weitergabe an Sie ist den Unterlagen an Ihren Arbeitgeber jeweils beigefügt. Ihr Arbeitgeber überweist daraufhin die Beiträge für Sie aus Ihrem Bruttoentgelt.

Vertragsanlage (PDF)

Vereinbarung zur Entgeltumwandlung (PDF)

Änderungsmitteilung (PDF)

Abgaben auf Ihre Rente

Steuern:
Da die Beiträge zu Ihrer PlusPunktRente im Rahmen der Fördergrenzen steuerfrei geleistet wurden, muss die spätere Rente vollständig versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt mit Ihrem individuellen Steuersatz über Ihre Einkommensteuererklärung. 

Kranken- und Pflegeversicherung:
Als Betriebsrente unterliegt auch die PlusPunktRente der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird der ab 2020 neu eingeführte Freibetrag (jährliche Anpassung, 2024: 176,75 €) überschritten, fallen Beiträge zur Krankenversicherung an. Und zwar nur auf den Teil der Rente, der den Freibetrag übersteigt. Sofern mehrere Betriebsrenten vorhanden sind (zum Beispiel auch Ihre kvw-Betriebsrente), gilt der Freibetrag für alle Betriebsrenten insgesamt und nicht je Betriebsrente. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen, individuellen Zusatzbeitrages der Krankenkassen von 1,3 % beträgt der Beitragssatz aktuell 15,9 %. Pflegeversicherungsbeiträge sind bei Übersteigen der Freigrenze auf die komplette Bruttorente zu zahlen. Diese betragen 3,05 % mit Nachweis und 3,40 % ohne Nachweis einer Elternschaft. 

Achtung: Der Freibetrag kommt nur für Versicherte zum Tragen, die als Rentner in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) pflichtversichert sind. Für freiwillig versicherte Rentner gilt der Freibetrag nicht. In diesem Fall ist die volle Bruttorente beitragspflichtig. 

Bei privatversicherten Rentner:innen bleibt die Betriebsrente beitragsfrei. 
 

Kapitalauszahlung statt Rente

Ihre PlusPunktRente wird auf Antrag laufend zum Monatsbeginn ausgezahlt. Sie wird ein Leben lang gezahlt und steigt zum 01.07. jedes Jahres automatisch um 1 Prozent. 
Alternativ besteht die Möglichkeit der Voll- (als Einmalzahlung) oder Teilkapitalisierung von bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals. Bei der Vollkapitalisierung (Einmalzahlung) entfällt dann eine monatliche Rentenzahlung. Bei der Teilkapitalisierung erhalten Sie den Rest des Anspruchs (70 Prozent) als Rente ausgezahlt. 

Die Vollkapitalisierung beantragen Sie bitte in Textform (formlos) spätestens sechs und frühestens zwölf Monate vor dem Monat des Rentenbeginns. Für die Teilkapitalisierung gilt die genannte Frist nicht. Diese kann im Rahmen der Rentenantragstellung beantragt werden. 

Wichtig: Der Kapitalisierungsbetrag muss im Jahr des Zuflusses von Ihnen im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert werden. Er ist ebenso kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Dafür wird der Kapitalisierungsbetrag auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt. Auf den so errechneten fiktiven Zahlbetrag sind zehn Jahre lang Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. 

Vertragsweiterführung nach Arbeitgeberwechsel

Grundsätzlich gilt:
Die Fortführung Ihrer PlusPunktRente im selben Tarif (eventuell auch in einem anderen Förderweg) ist grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Ausscheiden auf formlosen Antrag möglich.

Ihr neuer Arbeitgeber ist ebenfalls Mitglied bei den kvw
Über Ihren neuen Arbeitgeber können Sie Ihren Vertrag weiterführen. In diesem Fall beantragen Sie bei uns den Wechsel des Vertrages auf den neuen Arbeitgeber. 

Ihr neuer Arbeitgeber ist nicht Mitglied bei den kvw
Der Vertrag ruht beitragsfrei, eine Weiterführung bei den kvw durch den neuen Arbeitgeber ist nicht möglich! Ihre Anwartschaften bleiben bis zum Rentenbeginn unverändert erhalten. 

1. Alternative
Sie können eine Übertragung der PlusPunktRente auf den neuen Versicherer, über den Ihr neuer Arbeitgeber Betriebliche Altersversorgung anbietet, beantragen. In diesem Fall lassen Sie zunächst vom neuen Versicherer prüfen, wie sich die Übertragung auf Ihre Anwartschaften auswirkt. Ist diese mit Nachteilen für Sie verbunden, können Sie Ihre PlusPunktRente bei den kvw beitragsfrei ruhen lassen. Eine Verpflichtung zur Übertragung besteht nicht. 

2. Alternative
Eine Weiterführung im selben Tarif aber anderer Variante, also PlusPunktRente mit Riester-Förderung oder mit Steuervorteil im Rentenalter, ist bei den kvw möglich. 

Sie sind erstmalig in der kvw-Zusatzversorgung versichert
Durch einen Arbeitgeberwechsel wurden Sie erstmalig bei den kvw versichert. Über Ihren vorherigen Arbeitgeber haben Sie bereits eine Direktversicherung oder eine Entgeltumwandlung bei einer anderen Versicherung oder Zusatzversorgungseinrichtung.
Eine Weiterführung des Vertrages ist in der Regel nicht möglich, da der neue Arbeitgeber (also das kvw-Mitglied) aufgrund tarifrechtlicher Vorgaben nicht mit Ihrem bisherigen Versicherer kooperiert. Grundsätzlich ist die Übertragung Ihrer bisherigen Entgeltumwandlung/Direktversicherung zu den kvw möglich. Nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer die Übertragung innerhalb von 12 Monaten nach dem Arbeitgeberwechsel verlangen. Darüber hinaus müssen alter und neuer Arbeitgeber zustimmen. Das Kapital (der Barwert) des ursprünglichen Vertrages wird übertragen und anschließend auf einem dafür neu abzuschließenden Vertrag (kvw-PlusPunktRente) zu den aktuell gültigen Konditionen der kvw platziert. 
Sie sollten deshalb mit unserer Unterstützung prüfen, welche Auswirkungen die Übertragung auf Ihre Rentenanwartschaft hat. Hierfür lassen wir zunächst von Ihrem bisherigen Versicherer den zu übertragenden Barwert berechnen und erstellen für Sie ein unverbindliches Übertragungsangebot zur PlusPunktRente. Stellt sich heraus, dass sich durch die Übertragung aufgrund der aktuellen Konditionen spürbar geringere Rentenanwartschaften ergeben, empfehlen wir, die Versicherung beim bisherigen Anbieter beitragsfrei zu belassen. Eine Verpflichtung zur Übertragung besteht nicht. Handelt es sich um einen älteren Vertrag mit aus diesem Grunde attraktiven Konditionen, erkundigen Sie sich beim bisherigen Versicherer, ob und unter welchen Konditionen eine Weiterführung aus eigenen Beiträgen (Netto) möglich ist. 

Antrag auf Wertübertragung für Neuzusagen (Vertragsabschluss ab 01.01.2005) (PDF)

Antrag auf Wertübertragung für Altzusagen (Vertragsabschluss bis 31.12.2004) (PDF)

Bitte reichen Sie den Antrag auf Wertübertragung, unterschrieben von Ihnen und Ihrem neuen Arbeitgeber, bei uns ein. Daraufhin fordern wir zunächst die Übertragungsdaten an und Sie erhalten ein unverbindliches Übertragungsangebot. 

Wenn Sie keine Wertübertragung wünschen, aber auch künftig die Vorteile der Entgeltumwandlung nutzen möchten, erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot für eine PlusPunktRente als Entgeltumwandlung bei den kvw. 

Die Vorteile der PlusPunktRente

Laden Sie hier unser Informationsblatt zur PlusPunktRente.

"Die Vorteile der PlusPunktRente" (PDF)

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Großeltern pflanzen mit ihrer Enkelin Blumen.