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Häufige Fragen

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Zwischen 50 % und 80 % je nach Person und persönlichen Verhältnissen

Die Beihilfe bemisst sich nach einem prozentualen Bemessungssatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen.

Der Bemessungssatz beträgt:

  • 50 % für Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigen Kind
  • 70 % für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern*
  • 70 % als Versorgungsempfänger:in, die:der als solcher beihilfeberechtigt ist
  • 70 % für Ehegatt:innen, eingetragene Lebenspartner:innen, soweit diese berücksichtigungsfähig sind
  • 80 % für Kinder, soweit diese berücksichtigungsfähig sind

 

*Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil 70 %, der andere 50 %. Den erhöhten Bemessungssatz erhält nur die- bzw. derjenige, die:der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält. Dabei ist es unabhängig nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht.

Hinweis:
Erklärungen zum erhöhten Bemessungssatz, die bis zum 31.12.2019 (Bestandsregelung) abgegeben wurden, behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit. Eine Änderung des Bemessungssatzes auf die neue Regelung ist jederzeit einmalig ohne besonderen Grund möglich.

Nachweis über den Familienzuschlag vorlegen

Beihilfen werden für nicht selbst beihilfeberechtigte Kinder gewährt, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden und für die Kindergeld bezogen wird. Für alle Kinder besteht ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Ob Ihr Kind auch über das 18. Lebensjahr berücksichtigungsfähig ist und Sie Beihilfen für Ihr Kind beantragen können, ist durch die Beihilfekasse zu prüfen. Hierzu legen sie bitte einen aktuellen Nachweis über den Erhalt des Familiezuschlags (z. B. Besoldungsmitteilung) vor.

Sollte Ihr Kind z.B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses gesetzlich versichert sein, ist darüberhinaus ein Versicherungsnachweis der Gesetzlichen Krankenversicherung vorzulegen.

Der Beihilfebemessungssatz für Kinder beträgt 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.

Nachweis über die Beurlaubung vorlegen

Beihilfen werden grundsätzlich nur gezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte laufende Bezüge wie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld bzw. Witwergeld, Waisengeld erhält.

Trotz Wegfall der laufenden Bezüge werden Beihilfen

  • bei einem Urlaub aus familiären Gründen (§ 64 LBG NRW)
  • für die Dauer einer Elternzeit (§ 74 Abs. 2 LBG NRW)
  • für die Dauer einer Pflegezeit (§§ 65 Abs. 4, 65a oder 67 LBG NRW)

weiter gewährt.

Dies gilt nicht, sofern die oder der Beurlaubte berücksichtigungsfähige:r Angehörige:r einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Ehegattin oder seinen Ehegatten nach § 10 SGB V hat.

Bitte reichen Sie den Nachweis über die Beurlaubung zeitnah bei der Beihilfe ein, damit Ihr Beihilfeanspruch geprüft werden kann.

Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand vorlegen

Bitte reichen Sie den Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand zeitnah bei der Beihilfe ein.

Der Beihilfebemessungssatz für Versorgungsempfänger beträgt 70 %. Sollte sich Ihr Bemessungssatz durch den Eintritt in den Ruhestand von 50 % auf 70 % ändern, ist eine Kopie der geänderten Versicherungsbescheinigung vorzulegen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer Privaten Krankenversicherung in Verbindung.

Hinweis für Landesbeamtinnen und Landesbeamte:
Für Lehrer:innen und Polizist:innen, die in den Ruhestand versetzt werden, ist für Aufwendungen, die nach Eintritt in den Ruhestand entstanden sind, ausschließlich die Beihilfestelle des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) zuständig.

Sie erreichen das LBV wie folgt:
Zentrale Scannstelle Beihilfe
32746 Detmold
Tel. 0211 6023-06

Nutzung des Antrags auf Zahlung einer Beihilfe und ggfs. Vorlage eines Erbscheins

Rechnungen, die nach dem Tod der berechtigten Person eingehen, können per Kurzantrag oder bereits installierter App eingereicht werden.
Die Beihilfen werden weiterhin auf das Konto, das von der verstorbenen beihilfeberechtigten Person angegeben wurde, gezahlt. Alternativ kann eine Auszahlung auf das Bezügekonto der verstorbenen Person erfolgen. 


Änderung der Bankverbindung
Wurde das Konto aufgelöst und der:die Ehepartner:in oder Kinder der verstorbenen beihilfeberechtigten Person geben das eigene Konto an, kann die Beihilfe auf dieses Konto gezahlt werden.

Andere Kontoänderungen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person sind nur möglich, wenn die Person, die das neue Konto mitteilt

  • einen Erbschein oder
  • andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden die sie als Alleinerbe oder Erbengemeinschaft ausweist

vorlegt oder es sich nachweislich um andere bestellte Personen zur

  • Testamentsvollstreckung
  • Abwesenheitspflegschaft
  • Nachlasspflegschaft oder -verwaltung  

handelt.


Beihilfefähige Aufwendungen
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einer oder einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, zählen die zu Lebzeiten entstandenen Aufwendungen, die die:der Verstorbene noch nicht mit einem Beihilfeantrag geltend gemacht hat.

Bei einem Sterbefall sind des Weiteren die Überführungskosten der oder des Verstorbenen vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle am letzten Wohnort beihilfefähig. Die Mehrkosten für die Überführung an einen anderen Ort bleiben unberücksichtigt.

Bei der Zahlung von Beihilfen bleiben der Nachlass der bzw. des Verstorbenen, Leistungen aus Lebensversicherungen sowie Sterbe- und Bestattungsgelder - auch das beamtenrechtliche Sterbegeld – außer Betracht.

Nutzung Sie den Vordruck „Unfallbericht“

Aufwendungen, die durch einen Unfall verursacht wurden (Sportunfälle, häusliche Unfälle, Verkehrsunfälle etc.) sind im Rahmen der BVO NRW beihilfefähig.

Im Beihilfeantrag sind die Belege zu kennzeichnen, die auf einen Unfall zurückzuführen sind.

Weiterhin ist in diesem Fall dem Beihilfeantrag ein Unfallbericht und die Schweigepflichtentbindung beizufügen, da die Beihilfekasse prüft, ob und inwieweit Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch geht in Höhe der Beihilfeleistungen auf den Dienstherrn über.

Bitte legen Sie Aufwendungen, die aufgrund eines Unfalls mit möglicher Ersatzpflicht entstanden sind, grundsätzlich mit einem separaten Antrag vor und fügen Sie diesem den Vordruck "Unfallbericht" (PDF, 1,5 MB, barrierearm) bei.

 

Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist unverzüglich dem Personalamt zu melden. Dort wird eine entsprechende Dienstunfallanzeige aufgenommen. Ansprüche auf Dienstunfallfürsorge entstehen erst, wenn das Ereignis als Dienstunfall anerkannt wurde. Hierzu bedarf es eines förmlichen Bescheides (Verwaltungsakt), der vom Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten gerichtet ist.

 

Hinweis:
Nicht jeder Körperschaden, der während der Dienstzeit auftritt, ist ein Dienstunfall im Sinne des Gesetzes. Die rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall vorliegen, übernimmt die Dienstunfallfürsorge der kvw für die Kassenmitglieder.

Soweit ärztliche Behandlung aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls in Anspruch genommen wird, sind die Rechnungen nicht im Rahmen der Beihilfe/Private Krankenversicherung geltend zu machen. Bitte reichen Sie diese Belege über den Dienstherrn (Personalamt) bei der kvw-Dienstunfallfürsorge ein. Im Rahmen der Unfallfürsorge werden dann die übernahmefähigen Kosten in vollem Umfang erstattet (nicht zum Bemessungssatz wie in der Beihilfe).

Ja, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.

Tarifbeschäftigte haben einen Anspruch auf Beihilfen nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW), sofern ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde und ununterbrochen fortbesteht.

Teilzeitbeschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe den Anteil, der ihrem Beschäftigungsumfang entspricht. Dies gilt auch für Tarifbeschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden und für diejenigen, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten.

Beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Teilzeit/Altersteilzeit z. B. 50 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, so erhält die bzw. der Tarifbeschäftigte 50 % der Beihilfeleistungen, die einer bzw. einem vollbeschäftigten Tarifbeschäftigten zustehen. Der reduzierte Beihilfeanspruch erstreckt sich auch auf die Aufwendungen, die für berücksichtigungsfähige Angehörige (Eheleute, Kinder) geltend gemacht werden.

Beihilfen können nur zu folgenden Aufwendungen gezahlt werden:

  • Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung
  • Kosten für Implantate, Zahnersatz (Prothesen, Brücken) und Zahnkronen – auch Teleskopkronen – (ausgenommen Kosten für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, Mehrkosten für Füllungen), sofern ein Anspruch gegen die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung besteht (die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuss gekürzt)

 

Wichtig:
Mit dem Renteneintritt entfällt der Beihilfeanspruch ersatzlos.

Nutzung des "Antrags auf Zahlung einer Beihilfe" und Vorlage entsprechender Nachweise

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihr neuer Arbeitgeber die Bearbeitung der Beihilfe auch an die kvw übertragen hat.                   

Hier erfahren Sie, ob die kvw-Beihilfekasse auch für Ihren Dienstherrn/Arbeitgeber zuständig ist. Melden Sie sich bei Ihrer (früheren) zuständigen Sachbearbeitung.

Sollte dies der Fall sein, nutzen Sie bitte den "Antrag auf Zahlung einer Beihilfe" (PDF, 960 KB, barrierearm - Änderungsantrag) und teilen Sie uns mit, zu wann Sie Ihren Arbeitgeber gewechselt haben (z. B. durch Vorlage der Versetzungsurkunde).

Sollte die kvw-Beihilfekasse künftig nicht mehr zuständig sein, reichen Sie uns lediglich einen Nachweis über die Versetzung für unsere Unterlagen ein.

Grundsätzlich ja, aber…

für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist individuell zu prüfen, ob und in welcher Höhe Beihilfen gezahlt werden können.

Erhält eine gesetzlich versicherte Person eine Sach- oder Dienstleistung, wird keine Beihilfe gezahlt.

Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse wird als Sach- oder Dienstleistung bezeichnet. Sachleistungen sind z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmittel, Krankenhausbehandlungen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkosten usw. Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen bei künstlicher Befruchtung, bei kieferorthopädischer Behandlung, bei Arznei- und Verbandmitteln, bei Heil- und Hilfsmitteln, bei häuslicher Krankenpflege und bei Haushaltshilfen.

Nicht beihilfefähig sind alle Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmittel, zu Beförderungskosten oder Heilmitteln (z. B. Massagen oder Krankengymnastik).

Auch Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse aufgrund ihrer jeweiligen Satzung, im Rahmen eines Bonusprogramms oder eines Gesundheitskontos zahlt, sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind für pflichtversicherte Personen nicht beihilfefähig. Freiwillig versicherte Personen können unter bestimmten Umständen noch eine Beihilfe erhalten.

Freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen können in der Regel noch eine Beihilfe erhalten,

  • wenn die gesetzliche Krankenkasse keine Leistung erbringt,
  • bei stationärer Krankenhausbehandlung für Wahlleistungen (2-Bettzimmer, Chefarztbehandlung)
  • bei Zahnersatz
  • bei privatärztlicher Behandlung
  • bei dauernder Pflege
  • wenn sich die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Bestimmungen des SGB V als Zuschuss darstellt

 

Berechnung der Beihilfen:
Bei der Berechnung der Beihilfe wird unterschieden, ob die Aufwendungen einer freiwillig versicherten oder pflichtversicherten Person entstanden sind.

Erhält eine pflichtversicherte Person auf Aufwendungen keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse z. B. auf Rechnungen von einem Privatarzt, ist sie so zu behandeln, als wenn die Krankenkasse Leistungen erbracht hätte. Diese fiktiven Leistungen sind vom beihilfefähigen Betrag abzuziehen. Wird der fiktive Leistungsbetrag nicht nachgewiesen, werden 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen als Kassenleistung abgezogen.

 

Wichtig:
Für alle Belege ist unbedingt der Erstattungsnachweis der Krankenkasse beizufügen. Auch wenn die Krankenkasse keine Erstattung erbringt, ist dies von der Krankenkasse auf jedem einzelnen Beleg mit Angabe des Grundes der Ablehnung, zu bestätigen.

Weitere Fragen?

Wenn Sie Näheres über die Leistungen Ihrer kvw-Beihilfekasse wissen möchten, Antworten auf Ihre Fragen speziell zur Pflege wünschen oder mehr über die Antragstellung bei der kvw-Beihilfekasse suchen, folgen Sie diesen Links:

Haben Sie Fragen? Hier finden Sie Ihre zuständigen Ansprechpersonen:

Für Beihilfeberechtigte

Telefon: (0251) 591-5501
E-Mail: beihilfekasse@kvw-muenster.de

Servicezeiten: montags bis freitags 08.30 bis 12.30 Uhr

Besucheranschrift: Zumsandestraße 12, 48145 Münster
Postanschrift: Postfach 4629, 48026 Münster

Für Arbeitgeber

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Telefon: (0251) 591-6780
E-Mail: mitgliedschaft.beihilfe@kvw-muenster.de

Servicezeiten: montags bis freitags 08.30-12.30 // montags & mittwochs 14.00-15.30 Uhr

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