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Ein älteres Paar mit einem Kind im Garten

In guten Händen – im Ruhestand bei Ihrer kvw-Beamtenversorgung

Besoldungs-/Versorgungserhöhung und Inflationsausgleichsprämie Wir geben Bescheid, sobald die Kuh vom Eis ist.

Erhöhungen der Besoldung für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger:innen in NRW werden ausschließlich durch den Gesetzgeber des Landes NRW geregelt.

Sollte eine Besoldungs-/Versorgungserhöhung und/oder Inflationsausgleichsprämie für Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfänger:innen durch den Gesetzgeber NRW beschlossen werden, werden wir unverzüglich an dieser Stelle informieren.

Änderungen in den Bereichen der Besoldung und Versorgung

Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick:

  • Anpassung der Alimentation von Familien zum 01.01.2022 und 01.12.2022
  • Strukturelle Änderungen der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 zum 01.01.2022
  • Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab dem 01.12.2022

Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Bild mit einem älteren Paar vor einem Sonnenuntergang

Erhöhung kinderbezogener Familienzuschlag

Künftig erhalten Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen mit einem oder zwei Kindern einen höheren Familienzuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt vom Wohnort der Berechtigten ab.

Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem derzeitigen Familienzuschlag ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Ab dem 01.12.2022 wird dieser in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.

So beläuft sich zum Beispiel der Familienzuschlag der Stufe 2 je nach Wohnort bei der Besoldungsgruppe A 9 auf mindestens 285,62 Euro bzw. maximal 840,60 Euro im Monat. Bei dem Familienzuschlag der Stufe 3 auf mindestens 646,11 Euro bzw. maximal 960,21 Euro im Monat.   

Es ist nicht erforderlich einen Antrag zu stellen.

Wie ein Wohnort einzuordnen ist, ergibt sich aus den Mietenstufen der Wohngeldverordnung.

 

Strukturelle Verbesserungen bei den Erfahrungsstufen

Ab dem 01.01.2022 gibt es einige strukturelle Anpassungen der Besoldung. In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 steigen Beamt:innen direkt in Stufe 3 ein.

Beamte:innen, die bisher in den Erfahrungsstufen 1 oder 2 eingestuft waren, werden rückwirkend zum 01.01.2022 kraft Gesetzes in die Erfahrungsstufe 3 übergeleitet.

Außerdem erhält die Besoldungsgruppe A 5 – einfacher Dienst – eine Strukturzulage in Höhe von 10,00 €. Gleichzeitig erhöht sich die Strukturzulage für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 des mittleren Dienstes auf 80 €.

Diese Änderungen gelten auch für betroffene Versorgungsempfänger und wurden bereits umgesetzt. 

Erhöhung der Besoldung

Ab dem 01.12.2022 erfolgte eine lineare Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge in Höhe von 2,8 %.

Im Ruhestand

Ein Leben lang in guten Händen

Rund 18.600 Versorgungsempfänger:innen erhalten ihre Leistungen aktuell von der kvw-Beamtenversorgung.

Wir betreuen vier Generationen: Vom neugeborenen Kind eines Versorgungsempfängers bis zur 100jährigen Witwe.

 

Wichtiges in Kürze:

Aktuelle und interessante Informationen rund um die kvw-Beamtenversorgung.

Sie möchten neben Ihrer Versorgung Geld hinzuverdienen oder Ihre Adresse hat sich geändert? In unserem Service-Bereich finden Sie die wichtigsten Infomaterialien rund um Ihre Versorgung und Formulare für Mitteilungen zum Download als PDF.

Es wird eine Blume auf einer Photovoltaik Anlage gezeigt.

Erneuerbare Energien None

Wird Einkommen aus erneuerbaren Energien auf die Beamtenpension angerechnet?

Nein! Einkünfte aus erneuerbaren Energien bleiben anrechnungsfrei.

Wird Energie aus erneuerbaren Energien gewonnen (beispielsweise Strom aus Solar- oder Windkraftanlagen) und verkauft, werden aus den aus dem Verkauf erzielten Einnahmen vom Finanzamt regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich Einkünfte, wenn sie steuerrechtlich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" eingestuft werden.

In den Verwaltungsvorschriften des Bundes findet sich folgende Einschränkung bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nur dann anrechenbar, sofern diese auf einer die Arbeitskraft der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 25. August 2011 – 2 C 31.10 – und Beschluss des BVerwG vom 13. November 2014 – 2 B 72.14 –).

In der weiteren Rechtsprechung wird der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mit einem erheblichen Arbeitseinsatz in Verbindung gebracht. Zwar ist der Betrieb der Photovoltaikanlage mit einem gewissen Verwaltungsaufwand im Rahmen von Instandhaltungen, Abrechnungen, steuerlicher Geltendmachung, etc. verbunden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass dieser Aufwand sich wesentlich von einem solchen bei der Vermietung einer Wohnung unterscheidet (s. Nebenkostenabrechnungen durch Vermieter).

Erhöhung der gesetzlichen Renten

Die gesetzliche Rente (West) wurde zum 01.07.2023 auf 37,60 € erhöht (Erhöhung 4,39 %).
Der gesetzliche Rentenwert Ost ist um 5,86 % ebenfalls auf 37,60 € gestiegen.

Tabelle der Rentenwerte (PDF zum Herunterladen)

Wachsender Euro-Münzstapel

Besoldung und Versorgung in NRW

Informieren Sie sich hier über die aktuellen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen in Nordrhein-Westfalen.

Besoldungstabellen

Euro-Geldscheine

Hinterbliebenenversorgung

Wann kann eine Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden?

Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst oder eine Ruhestandsbeamtin bzw. ein Ruhestandsbeamter, erhalten die Familienangehörigen Hinterbliebenenversorgung.

Dazu gehören vor allem:

  • das Sterbegeld
  • das Witwen- bzw. Witwergeld und
  • das Waisengeld

Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung?

Das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes gewährt.

Witwen und Witwer erhalten in der Regel 55 % vom Ruhegehalt der bzw. des Verstorbenen. Übergangsweise sind es noch 60 %, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens eine Eheperson vor dem 02.01.1962 geboren worden ist.

Die Kinder der bzw. des Verstorbenen erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Waisengeld. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 12 % und bei Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.