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Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW

Mit Wirkung vom 01.01.2026 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO NRW – geändert worden. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind. Sie erhalten hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts:

§ 2 Abs. 1 BVO NRW – Berücksichtigung von Ehegatten –
Zum 01.01.2026 wird die Einkünftegrenze von 23.001 Euro auf 23.861 Euro angehoben.

§§ 6, 6a und 7 BVO NRW – Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen –
Das Verfahren zur der Beantragung von ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Mutter-Vater-Kind-Kuren wurde geändert. Die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und ggf. einer Verlängerung erfolgt nicht mehr durch das zuständige Gesundheitsamt, sondern durch die Beihilfekasse anhand einer ärztlichen Bescheinigung.

Die Maßnahme muss innerhalb von einem Jahr (vorher 6 Monate) nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. 

Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 Euro gezahlt.

Anlage 2 – Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, Mittel aus dem Bereich der privaten Lebensführung –
Die Prüfung der Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol, Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten erfolgt durch die Beihilfekasse und nicht mehr durch das Gesundheitsamt.

Anlage 3 – Aufwendungen für Hilsmittel –
Eine ärztliche Verordnung für die Folgebeschaffung eines Hörgerätes nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes ist entbehrlich geworden. Die Notwendigkeit kann auch durch die Hörgeräteakustikerin oder den Hörgeräteakustiker festgestellt werden.

Anlage 5 – Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer –
Die Leistungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen wurden zum 01.01.2026 angepasst. Die Leistungen und Höchstbeträge ergeben sich nunmehr aus der Anlage 5 sowie aus den Verträgen zu den §§ 125 und 125a SGB V, die zwischen dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen und den Spitzenorganisationen auf Bundesebene für den jeweiligen Heilmittelbereich vereinbart wurden.


Rechtsgrundlage: