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Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW

Mit Wirkung vom 01.01.2024 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO NRW – geändert worden. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstanden sind. Sie erhalten hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts:

§ 2 Abs. 1 BVO NRW – Berücksichtigung von Ehegatten –
Die Einkünftegrenze wurde von 21.071 Euro auf 21.995 Euro angehoben.


§ 5a BVO NRW – Häusliche Pflege –
Ab dem 01.01.2024 haben pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während einer Verhinderungspflege für eine Dauer von bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr einen Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes.  


Anlage 5 – Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer –
Die Leistungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen wurden zum 01.01.2024 angepasst.

 


Rechtsgrundlage: