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Arbeitnehmereigenbeteiligung (ANE) im Abrechnungsverband I (AV I)

Arbeitnehmereigenbeteiligung (ANE) im Abrechnungsverband I (AV I) – So muss gemeldet werden

Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist die ANE immer pauschal oder individuell zu versteuern: 

"77  Zu den nach § 3 Nr. 56 EStG begünstigten Aufwendungen gehören nur laufende Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird (wie z. B. Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - bzw. an eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskasse). Soweit diese Zuwendungen nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben, können sie individuell oder nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal besteuert werden. Im Übrigen gelten die Rz. 27 f. und die Rz. 30 bis 34entsprechend. Danach sind z. B. der Arbeitnehmereigenanteil an einer Umlage und die sog. eigenen Beiträge des Arbeitnehmers nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG." 


Das heißt, dass der Arbeitnehmereigenanteil an einer Umlage (ANE) nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG ist.

Meldebeispiele
Beispiel einer Jahresmeldung für 2021 mit den entsprechenden Buchungsschlüsseln nach der DATÜV-ZVE

  • Jahresverdienst an zvE in 2021 = 20.000,-- €
  • Umlagesatz 4,5 % (3,7 % Arbeitgeber/ 0,8 % ANE)

Für das Mitglied lautet die Berechnung des anteiligen zvE:

  • 20.000,--€ : 4,5 x 3,7 = 16.444,44 € (Buchungsschlüssel: 01 10 + Steuermerkmal (steuerfreie (11) oder -pflichtige Umlage (10)) 

Für den ANE-Anteil beträgt das anteilige zvE:

  • 20.000,--€ : 4,5 x 0,8 = 3.555,56 € (Buchungsschlüssel: 03 10 + Steuermerkmal steuerpflichtige Umlage (10))