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Kranken- und Pflegeversicherung

Die kvw-Zusatzversorgung als Rentenzahlstelle ist gesetzlich verpflichtet, von Ihrer Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an Ihre Krankenkasse abzuführen.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 256 SGB V (Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen).

Allgemeine Informationen

Für die Krankenkassenbeiträge gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrags. Veränderungen des Zusatzbeitrages gelten für die kvw-Betriebsrenten immer erst zwei Monate später (§ 248 SGB V).

Bei der Pflegeversicherung galt bis 30.06.2023 ein einheitliche Beitragssatz für Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege-, und Stiefkindern. Ab 01.07.2023 sieht der Gesetzgeber vor, dass Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren eine Beitragsreduzierung erhalten sollen. Kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung, die älter als 23 Jahre sind, zahlen einen erhöhten Beitragssatz. 

Wenn Ihre Bruttobetriebsrente die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet, werden im Regelfall keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.

Die von der kvw-Zusatzversorgung an Ihre Krankenkasse abgeführten Beiträge sind in der Leistungsbescheinigung zum Vorjahr ausgewiesen.

Bei Fragen zum krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrag und zum Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wenden Sie sich als Rentenbezieher:in bitte an die für Sie zuständige Krankenkasse.

Die Gesetzestexte auf der Seite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragssätze 2026

2026
Krankenversicherung

14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse

Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft

4,2 %

Pflegeversicherung mit einem Kind (lebenslang)

3,6 %

Pflegeversicherung mit zwei Kindern (unter 25 Jahren)

3,35 %

Pflegeversicherung mit drei Kindern (unter 25 Jahren)

3,1 %

Pflegeversicherung mit vier Kindern (unter 25 Jahren)

2,85 %

Pflegeversicherung mit fünf Kindern (unter 25 Jahren)

2,6 %

Freibetrag / Freigrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

Für die Kranken- bzw. für die Pflegeversicherung gelten ein Freibetrag (Krankenversicherung) bzw. eine Freigrenze (Pflegeversicherung).

Unterschreitet die Summe Ihrer Betriebsrenten den Freibetrag bzw. die Freigrenze, fallen keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung an. 
 

Auswirkungen auf den Krankenversicherungsbeitrag

Überschreitet die Summe Ihrer Betriebsrenten den Freibetrag, so fallen nur auf den darüber hinausgehenden Teil der Rente Krankenversicherungsbeiträge an. 
 

Auswirkungen auf den Pflegeversicherungsbeitrag

Überschreitet die Summe Ihrer Betriebsrenten die Freigrenze, müssen Beiträge zur Pflegeversicherung von der vollen Summe der Betriebsrenten abgeführt werden. 

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten werden Freigrenze und Freibetrag nicht angewendet. 

Bitte beachten Sie, dass der Freibetrag sowie die Freigrenze in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung jährlich angepasst wird: 

Freibetrag / Freigrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Freibetrag / Freigrenze

159,25 €

164,5 €

164,5 €

169,75 €

176,75 €

187,25 €

197,75 €