Zeitwertkonten - Konsequenzen für die kvw-Zusatzversorgung
Was sind Zeitwertkonten?
Mit Zeitwertkonten (Wertguthabenvereinbarung, § 7b SGB IV) können Arbeitnehmer Arbeitszeit und/oder Entgeltbestandteile ansparen, welche später unter Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Änderung der kvw-Satzung zu September 2025
Im Hinblick auf die zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der Zeitwertkonten wurde die Satzung der kvw-Zusatzversorgung zu September 2025 geändert. Entscheidend für die individuelle Anrechnung ist daher, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung über das Zeitwertkonto geschlossen wurde.
Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung von Zeitwertkonten VOR September 2025
Einzahlungsphase
Das Arbeitsentgelt, das während der Ansparphase in ein Zeitwertkonto eingestellt wird, führt steuerrechtlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Daher liegt zu diesem Zeitpunkt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor.
Freistellungsphase
Die Auszahlung des Wertguthabens in der Freistellungsphase stellt den Zufluss von Arbeitsentgelt dar und ist im Zeitpunkt des Zuflusses zusatzversorgungspflichtig. Die Versorgungspunkte werden mittels der Altersfaktoren ermittelt, die zum Zeitpunkt des Zuflusses des Wertguthabens dem Alter der / des Beschäftigten entsprechen.
Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung von Zeitwertkonten AB September 2025
Steuerfreie Einzahlungen in ein Zeitwertkonto können nun zum Zeitpunkt der Einzahlung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Die Versorgungspunkte werden dann mittels der Altersfaktoren ermittelt, die zum Zeitpunkt der Einzahlung dem Alter der Beschäftigten entsprechen. Somit entstehen keine Nachteile für die kvw-Betriebsrente der Versicherten. Die Inanspruchnahme des Zeitwertkontos in der Freistellungsphase wird in diesen Fällen mit dem Versicherungsmerkmal 49 gemeldet.
Störfälle
So genannte Störfälle liegen vor, wenn das Wertguthaben vor Fälligkeit aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem ausgezahlt wird.
Dies ist z.B. bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt liegt dann nicht vor, da nach § 62 Absatz 2 Satz 2 d) kvw-S Einmalzahlungen aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen sind.