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Beim Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden die während der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig auf die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner:innen aufgeteilt.
Die nachfolgenden Erläuterungen gelten immer auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Der Versorgungsausgleich wurde erstmals zum 1. Juli 1977 eingeführt. Zuvor galt das sogenannte Verschuldensprinzip, wonach eine Geschiedenenversorgung unter Umständen ausgeschlossen war.
Zum 1. September 2009 trat die Neuregelung des Versorgungsausgleichs in Kraft. Die rechtliche Grundlage bildet das Versorgungsausgleichgesetz (Externer Link zu VersAusglG).
Hauptpunkt der Reform ist die Einführung der internen Teilung für viele Anrechte auf Altersversorgung, die in der Ehezeit aufgebaut wurden:
Der Versorgungsausgleich nach neuem Recht findet in der Form statt, dass die meisten der während der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften beider Eheparteien innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt werden. Ziel ist es, eine größere Gerechtigkeit bei der Aufteilung der Ansprüche beziehungsweise Anwartschaften zwischen den Parteien herbeizuführen, indem unter anderem Transaktionsverluste vermieden werden.
Die interne Teilung bedeutet im Bereich der kvw-Zusatzversorgung, dass auch ein ausgleichsberechtigter Ehepartner, der bislang nicht bei der kvw-Zusatzversorgung versichert war, per Beschluss des Familiengerichtes eine eigene Betriebsrentenanwartschaft erhält. Diese Anwartschaft kann von ihr oder ihm weiter aufgebaut werden im Wege der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente). Die Betriebsrentenanwartschaft der bzw. des ausgleichspflichtigen Ehepartnerin bzw. Ehepartners wird entsprechend gekürzt.
Sämtliche Bestimmungen der Neuregelung des Versorgungsausgleichs gelten bei neu eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahren sowohl für die Bereiche der kvw-Betriebsrente wie auch der kvw-PlusPunktRente.
Für Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, gilt das neue Recht, wenn das Verfahren vor oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt war oder bis zum 31. August 2010 keine Entscheidung des Familiengerichts in der 1. Instanz vorlag.
Weitere Neuerungen
Nach altem Recht fand der Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung statt. Für auszugleichende Versorgungsanwartschaften der:des Ausgleichspflichtigen bei der kvw-Zusatzversorgung wurden für die:den Ausgleichsberechtigten zusätzliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Die Kürzung im Anrecht der:des Ausgleichspflichtigen erfolgte entsprechend. Der Ausgleich zwischen den Parteien erfolgte im Regelfall als Gesamtausgleich in eine Richtung: zu Gunsten der:des Berechtigten über die gesetzliche Rentenversicherung.
Rechtskräftige Urteile können, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Regelfall im Wege einer Totalrevision abgeändert werden.
In der betrieblichen Altersversorgung unterliegen alle Anrechte aus der Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei den kvw dem Versorgungsausgleich.
Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden grundsätzlich im jeweiligen Versorgungssystem geteilt.
Die interne Teilung soll die gleichwertige Teilhabe und Weiterentwicklungsmöglichkeit an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen.
Damit die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch ein „gleichwertiges“ Anrecht erhält, ist eine Umrechnung mittels Kapitalwert erforderlich. Gleichwertig bedeutet hier nicht gleich im Sinne von hälftig.
Die Umrechnung erfolgt anhand Barwert-Tabellen mit den personenbezogenen Daten (Alter und Geschlecht der beiden Ehepartner) unter Berücksichtigung von Teilungskosten. Hierbei wird in der Regel differenziert, ob die ausgleichspflichtige Person noch Versicherte:r oder bereits Rentner:in ist.
Die Teilungskosten dienen dem Versorgungsträger als Ausgleich für den organisatorischen Mehraufwand.
Dieser Mehraufwand entsteht bei der internen Teilung, da für die ausgleichsberechtigte Person ein Versicherungskonto eingerichtet und gepflegt werden muss.
Mit den Teilungskosten werden beide Parteien hälftig belastet, sofern vom Familiengericht eine interne Teilung angeordnet wird.
Der Ausgleichswert entspricht dem Wert, der für Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht begründet. Dieser Ausgleichswert wird vom Versorgungsträger (hier: kvw) vorgeschlagen und vom Familiengericht festgesetzt (im Tenor des Beschlusses). Er ist in der für das Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße auszuweisen (in der Zusatzversorgung = Versorgungspunkte).
Da der Ausgleichswert nicht bereits als Kapitalwert bestimmt wird, muss zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert ermittelt werden. Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person für diese ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.
Das Familiengericht wird mit rechtskräftigem Beschluss das in der Ehezeit erworbene Anrecht ausgleichen. Dieses hat zur Folge, dass das Anrecht in der Pflichtversicherung zum Ende der Ehezeit zu kürzen ist. Die Kürzung ist der gesetzliche Ausgleich dafür, dass die geschiedene Eheperson bei der kvw-Zusatzversorgung ein eigenes Anrecht erhält.
Für die ausgleichsberechtigte Person wird bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht, ein eigenes Anrecht begründet mit gleichem Risikoschutz.
Das Anrecht ist unabhängig von der weiteren Entwicklung des Anrechts des Pflichtigen.
Die ausgleichsberechtigte Person erlangt mit Übertragung des Anrechts die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers und gilt als beitragsfrei pflichtversichert.
Sind beide Ehepartner bei der kvw-Zusatzversorgung pflichtversichert und haben Anrechte gleicher Art, ist die Verrechnung der beiderseitigen Anrechte zwingend.
Sofern die oder der Ausgleichsberechtigte bei einer anderen kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert ist oder war, wird diese Versicherung mit dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüchen grundsätzlich zusammengeführt.
Betroffene setzen sich in diesem Fall bitte mit der kvw-Zusatzversorgung in Verbindung und fordern den Überleitungsantrag an.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt:
Ein Ausschluss erfolgt dann, wenn der Ausgleichswert die maßgebende Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV unterschreitet.
Vereinbarungen der Eheleute im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind möglich. Auch ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zählt als Vereinbarung. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden und dem Familiengericht spätestens im Versorgungsausgleichsverfahren vorzulegen.
Um einen rechtskräftigen Versorgungsausgleich abzuändern, ist immer ein Beschluss des Familiengerichts erforderlich.
Ein Grund für eine Abänderung kann sein, dass ein Anrecht unverfallbar wird. Bisher wurde es noch nicht ausgeglichen, da die Wartezeit noch nicht erfüllt war und das Anrecht noch verfallbar war.
Die Voraussetzung für eine Neuregelung kann erfüllt sein bei Versorgungsausgleichsregelungen,
Im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind folgende Punkte. Es liegt kein Grund zur Änderung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs vor bezüglich:
Die Kürzung in der Rentenversorgung der:des Ausgleichspflichtigen auszugleichen, besteht darin, im Wege der freiwilligen Versicherung zusätzliche Anwartschaften aufzubauen.
Bevor ein Antrag beim Familiengericht gestellt wird, empfiehlt sich eine Beratung durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt.
Nein, dies sollte immer eine Ausnahme sein, da eine Teilung nur dann möglich ist, wenn der Ausgleichspflichtige die laufende Rente, aus der sich ein Ausgleichsanspruch ergibt, schon bezieht und die:der Ausgleichsberechtigte einen Antrag auf Ausgleich stellt.
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