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Mitglieder-Info 1/2023

Änderung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sowie bei Erwerbsminderungsrenten

Seit dem 1.1.2023 gelten in der Deutschen Rentenversicherung geänderte Hinzuverdienstregeln:

Bei vorgezogenen Altersrenten (Rente für besonders langjährig Versicherte / Rente für langjährig Versicherte / Rente für Menschen mit Schwerbehinderung) entfallen die Hinzuverdienstgrenzen („Flexi-Rente“).
Bei Erwerbsminderungsrenten ändert sich die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen.

Die Neuregelungen haben Auswirkungen auf die Beantragung einer Betriebsrente der kvw-Zusatzversorgung, die wir Ihnen unten näher erläutern.

Vorgezogene Altersrenten: Keine Hinzuverdienstgrenze mehr

Seit dem 1.1.2023 können Rentner:innen auch mit einer vorgezogenen Altersrente (Rente für langjährig Versicherte / Rente für besonders langjährig Versicherte / Rente für Menschen mit Schwerbehinderung) ohne Beschränkung hinzuverdienen. Sie haben damit auch ohne Einschränkung Anspruch auf ihre Betriebsrente aus der kvw-Zusatzversorgung.

Bis 2022 galten bei vorgezogenen Altersrenten Hinzuverdienstgrenzen. Wurden diese überschritten, führte dies zu einer Kürzung der Rente aus der Deutschen Rentenversicherung. Eine gekürzte Rente war eine sogenannte "Teilrente". Eine solche Teilrente löste keinen Betriebsrentenanspruch in der kvw-Zusatzversorgung aus. 

Teilrenten

Nach wie vor gibt es auch Teilrenten, und zwar

  • bei unentgeltlicher Pflegetätigkeit ( so genannte "99 %-Rente")

sowie

  • auf ausdrücklichen eigenen Wunsch der Bezieher:innen einer vorgezogenen Altersrente

Wie bisher löst der Bezug einer solchen Teilrente keinen Anspruch auf eine kvw-Betriebsrente aus. Der Leistungsfall tritt erst dann ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, bzw. wenn mindestens für einen Monat eine Vollrente bei der Deutschen Rentenversicherung bezogen wurde. 

Erwerbsminderungsrenten

Bei Erwerbsminderungsrenten gelten nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen.

Diese sind allerdings nicht mehr statisch, sondern werden jährlich dynamisiert - auf Grundlage der Sozialversicherungsrechengrößen und damit der allgemeinen Gehaltsentwicklung. 

Im Jahr 2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rund 35.650 Euro, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei rund 17.820 Euro

Wird die Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die kvw-Betriebsrente zum selben Anteil gezahlt.