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Arbeitnehmer, die bei den Mitgliedern im AV I der kvw einer regelmäßigen geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nachgehen („Minijobber“), sind zusatzversorgungspflichtig.
Im Jahr 2026 liegt die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung bei 603,00 Euro. Bis zu diesem Entgelt fallen für Arbeitnehmende keine Sozialversicherungsbeiträge an, sie können aber freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Allerdings gibt es aufgrund der Besonderheiten der Zusatzversorgung Folgendes zu beachten:
Infolge des sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnungsbetrages („SV-Hinz“) kann aus einem Minijob eine Midijob werden. Dies gilt ab einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigem Entgelt von über 601,27 €.
Im öffentlichen Dienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung (Umlage bzw. Pflichtbeitrag) Beiträge zur Sozialversicherung („SV-Hinz“).
In der Folge fällt das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt höher aus als das zusatzversorgungspflichtige Bruttoentgelt.
Diese Beiträge zur Sozialversicherung reduzieren das Nettoentgelt einer/eines Arbeitnehmer:in geringfügig, dafür erhöht sich die gesetzliche Rente.
Im Jahr 2026 liegt die Grenze für einen Minijob bei einem Monatsgehalt von bis zu 603,00 Euro.
Hier kommt jetzt die Besonderheit in der Zusatzversorgung zum Tragen:
Ab einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigem Entgelt von über 601,27 Euro liegt das sozialversicherungspflichtige Entgelt aufgrund des SV-Hinz ÜBER der Grenze von 603,00 Euro.
Da für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt oder nicht, das sozialversicherungspflichtige Entgelt (NICHT das zusatzversorgungspflichtige) entscheidend ist, wird der Minijob damit zum Midijob und somit für Arbeitnehmende steuer- und versicherungspflichtig.
Dieser Effekt tritt nicht auf, wenn Sie Ihre Minijobber:innen nur bis zu einer Höhe von maximal 601,27 Euro entlohnen.
Falls sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns jederzeit gern.
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