Mitglieder-Info 4 / 2025
Neue Mutterschutzregelungen bei Fehlgeburten
Der Gesetzgeber hat im sogenannten „Mutterschutzanpassungsgesetz“ das Mutterschutzgesetz (MuSchG) erweitert. Mit Inkrafttreten am 01. Juni 2025 gelten auch bei Fehlgeburten ab der 13. Woche Mutterschutzfristen. Diese staffeln sich wie folgt:
Bei einer Fehlgeburt ab der
- 13. Schwangerschaftswoche (SSW) zwei Wochen
- 17. SSW sechs Wochen
- 20. SSW acht Wochen
Während dieser Schutzfristen dürfen die betroffenen Frauen nicht beschäftigt werden. Allerdings können sie freiwillig auf eine Schutzfrist verzichten. Verzichtet die Frau auf eine Schutzfrist, kann sie dies jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Auswirkungen auf die kvw-Zusatzversorgung
In § 9 Absatz 1 Satz 4 des Tarifvertrags für die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (ATV-K) sind die Mutterschutzzeiten als „Soziale Komponente“ geregelt. Das bedeutet, dass auf Basis des gemeldeten fiktiven Entgelts die entsprechenden Versorgungspunkte berücksichtigt und die Zeiten als Umlage-/Beitragsmonate angerechnet werden. Grundlage für das fiktive Entgelt ist das Entgelt, das bei einer Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD zu leisten wäre.
Der Arbeitgeber entrichtet für die Zeiten des Mutterschutzes keine Umlagen oder Beiträge.
Für eine Ausweitung dieser Sozialen Komponente um die oben dargestellte Neuregelung beim Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ist eine Änderung des ATV-K sowie im Anschluss eine Änderung der Satzung der kvw-Zusatzversorgung erforderlich.
Da dies erfahrungsgemäß nicht kurzfristig erfolgen wird, gilt:
Der Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) hat sein Einverständnis gegeben, die ab dem 1. Juni 2025 geltenden Änderungen bei den Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten ebenfalls als Soziale Komponente zu erfassen. Somit herrscht Rechtssicherheit. Die kvw-Zusatzversorgung wird entsprechend verfahren und die Mutterschutzzeiten nach einer Fehlgeburt ebenso wie die bisher geltenden Mutterschutzfristen als Soziale Komponente berücksichtigen.
Bitte melden Sie diese erweiterten Mutterschutzzeiten ebenso wie die bisherigen mit dem Versicherungsmerkmal (VM) 27.
Sobald die Änderungen im ATV-K erfasst wurden, wird im Anschluss auch die Satzung der kvw-Zusatzversorgung entsprechend aktualisiert.
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