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Mitglieder-Info 5 / 2025

Berechnungs- und Grenzwerte ab dem 01.04.2025

Nach dem Ablauf der Erklärungsfrist am 14.05.2025 ist die Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 06.04.2025 angenommen. Ab dem 01.04.2025 steigen die Tabellenentgelte des TVöD rückwirkend zunächst um 3%, mindestens aber 110,00 €. In einem zweiten Schritt werden die Tabellenentgelte zum 01.05.2026 um nochmals 2,8 % angehoben.

Dies hat Auswirkungen auf die Grenzwerte der zusätzlichen Umlage gemäß § 76 der kvw-Satzung.

Nach der genannten Gehaltssteigerung ermittelt sich der neue Grenzwert wie folgt:

Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD / VKA Tarifgebiet West erhöht sich ab dem 01.04.2025 auf 7.980,65 €.

Multipliziert mit dem Faktor 1,133 ergibt dies vom 01.04.2025 einen Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage von monatlich 9.042,08 €.

Im Monat der Jahressonderzahlung (November / falls eine gezahlt wird) beträgt dieser Grenzbetrag 13.724,06 €.

Was ist eigentlich eine zusätzliche Umlage?

Die zusätzliche Umlage betrifft nur Versicherte, die bereits in den Jahren 2001 und 2002 Anspruch hierauf hatten. Sie muss von den Arbeitgebern entrichtet werden, wenn das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines Beschäftigten bestimmte Grenzen (ehemals Vergütungsgruppe I BAT VKA) übersteigt. Die sich aus dem übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ergebenden Versorgungspunkte werden verdreifacht.

Zu den Berechnungs- und Grenzwerten ab dem 01.04.2025