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Mitglieder-Info 8 / 2025 Neufestsetzung Sanierungsgeld im Abrechnungsverband I

Guten Tag,

in den zurückliegenden Jahren haben wir Sie fortlaufend über den Sachstand zum Thema Sanierungsgeld informiert – zuletzt mit unserer Mitglieder-Information 9/2024. Infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.10.2024 (IV ZR 37/23) haben sich neue Entwicklungen ergeben, die Inhalt dieser Mitgliederinformation sind.

Was stand im Urteil?

Der BGH hat die Wirksamkeit der bis Ende 2017 gültigen Fassung der kvw-Satzung bestätigt, aber die konkrete Festsetzung des Sanierungsgeldsatzes durch den Kassenausschuss bezogen auf das Jahr 2012 als ermessenfehlerhaft eingestuft.

Nach Auffassung des BGH hat sich aus der damaligen Satzung nicht hinreichend deutlich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Sanierungsgelds bei Annahme eines 100-jährigen Deckungsabschnitts vorlagen. Aufgrund der Komplexität der Materie hat der BGH von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit (vgl. § 315 Absatz 3 BGB), die Entscheidung der Kasse zu korrigieren, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass der Erstattung von Sanierungsgeld auch eine Anhebung von Finanzierungssätzen gegenüberstehen kann, hat der BGH ausdrücklich angesprochen.

Insofern resultierte aus diesem Urteil Handlungsbedarf, da es nunmehr der kvw-Zusatzversorgung obliegt, die höchstrichterliche Entscheidung in die Praxis umzusetzen.

Was passiert als Nächstes?

Als kommunale Zusatzversorgungskasse haben wir die dauerhafte Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen auf Grundlage einer stabilen und generationengerechten Finanzierung sicherzustellen. Damit leisten wir einen erheblichen Anteil für die Altersversorgung Ihrer Beschäftigten. Um die Solidargemeinschaft der kommunalen Arbeitgeber vor Störungen im Finanzierungsverfahren unseres Abrechnungsverbandes I zu schützen, ist es unser erklärtes Anliegen, mögliche Liquiditätsabflüsse so gering wie möglich zu halten, da solche Abflüsse das Kassenvermögen reduzieren und für die Mitglieder dieses Abrechnungsverbandes einen steigenden Finanzbedarf verursachen.

Um dieses Ziel zu erreichen, waren die Finanzierungssätze rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2017 unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung neu festzusetzen. Dieser Herausforderung haben sich zwischenzeitlich Verwaltung und Kassenausschuss, als Beschlussgremium der Vertreter:innen der Arbeitgeber sowie der Versicherten, gestellt.

Im Juni 2025 hat der Kassenausschuss folgende Entscheidung getroffen:

  • Für die Jahre 2012 bis 2014 wird der Gesamtfinanzierungssatz auf der Grundlage eines 30-jährigen Deckungsabschnitts in Höhe von 6,50 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus einem Umlagesatz in Höhe von 4,50 % und einen Sanierungsgeldsatz in Höhe von 2,00 %.  
  • Für den Fall, dass auch die Erhebung des Sanierungsgelds für die Jahre 2015 bis 2017 durch ein Gericht für ermessensfehlerhaft erklärt wird, wird der Gesamtfinanzierungssatz auf der Grundlage eines 30-jährigen Deckungsabschnitts in Höhe von 6,23 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus einem Umlagesatz in Höhe von 4,5 % und einem Sanierungsgeldsatz in Höhe von 1,73 %.
  • Die kvw-Zusatzversorgung wird die neu festgesetzten Sanierungsgelder nur von den Mitgliedern verlangen, denen unverjährte Erstattungsansprüche auf Sanierungsgeld zustehen UND
    • die diese Ansprüche klageweise geltend machen / gemacht haben oder
    • denen bereits Sanierungsgeld erstattet worden ist.

 

Ergebnis:

Wir gehen davon aus, dass mit der Neufestsetzung der durch die Sanierungsgeldklagen entstandene Liquiditätsabfluss deutlich reduziert werden kann. Um diesen gänzlich auszugleichen, beabsichtigt die kvw-Zusatzversorgung zudem die zusätzliche Erhebung einer zukunftsgerichteten Ersatzleistung, um damit eine stabile und generationengerechte Finanzierung sicherzustellen. Auch diese Ersatzleistung wird ausschließlich Mitglieder betreffen, gegenüber denen eine Erstattung vorgenommen werden musste. Vor einer Beschlussfassung dazu sind jedoch noch weitere rechtliche und versicherungsmathematische Fragen zu klären. Zudem ist abzuwarten, ob die Neufestsetzung gerichtlich bestätigt wird, wovon wir ausgehen. Sollte die Neufestsetzung aber entgegen unserer Einschätzung nicht bestätigt werden, so hätte das unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der zukunftsgerichteten Ersatzleistung.

Müssen Mitglieder sich aufgrund der Erstattung von Sanierungsgeld aktuell auf künftige Steigerungen oder Anpassungen einstellen?

Wenn Sie zu der weit überwiegenden Anzahl von Mitgliedern – insgesamt über 98 % – gehören, die das steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Sanierungsgeld nicht zurückgefordert haben, ist das nicht der Fall. Ausschließlich Mitglieder, denen Sanierungsgeld erstattet wurde oder noch erstattet wird, müssen zukünftig eine weitere, auch die Erbringung einer – steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht privilegierten – Ersatzleistung in den Blick nehmen.

Damit bleibt es erfreulicherweise für über 98 % unserer Mitglieder zunächst bei den aktuell geltenden Sanierungsgeldsätzen.

Die nun getroffenen Beschlüsse beziehen sich ausschließlich auf die Deckungsabschnitte bis 2017. Die Erhebung von Sanierungsgeldern basiert seit dem Jahr 2018 auf einer neuen Satzungsregelung der kvw-Zusatzversorgung. Inhaltsgleiche Satzungsregelungen anderer kommunaler Zusatzversorgungskassen im Bundesgebiet wurden durch mehrere, teilweise bereits rechtskräftige Urteile in der ersten Jahreshälfte 2025 bestätigt. Wir gehen daher davon aus, dass es für die Jahre ab 2018 keine weiteren Anpassungen geben wird.

Und zu guter Letzt:

Das rechtliche Verfahren und die Umsetzung haben sehr viel Zeit in Anspruch genommen. Diese Zeit hat bei dem einen oder anderen von Ihnen sicher Fragen aufgeworfen. Wir danken Ihnen an dieser Stelle für Ihr besonnenes Abwarten und das in uns gesetzte Vertrauen. Dies hat es der kvw-Zusatzversorgung ermöglicht, eine gute und für alle Beteiligten tragfähige Lösung zu entwickeln.

Bitte informieren Sie alle Zuständigen in Ihrem Hause über die Sachlage. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Für arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rückfragen erlauben wir uns, Sie an die Fachverwaltungen oder entsprechende Berater zu verweisen.

Wir werden Sie – wie bislang auch – über die weitere Entwicklung unterrichten.