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Mitglieder-Info 8 / 2026 Zusatzversorgung im Zeit-statt-Geld-Wahlmodell

In der Tarifrunde 2025 haben die Tarifvertragsparteien die Einführung eines „Zeit-statt-Geld“-Wahlmodells vereinbart. Gemäß § 29 a (VKA) TVöD können Beschäftigte in den Sparten Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Entsorgung (BT-E) oder Flughäfen (BT-F) Teile der Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) TVöD im darauffolgenden Jahr in bis zu drei zusätzliche freie Tage (Tauschtage) unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (VKA) TVöD umwandeln. Für Beschäftigte, die unter die besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) und Pflege (BT-B) fallen, besteht keine Möglichkeit, Teile der Jahressonderzahlung in freie Tage umzuwandeln.

Die um den Umwandlungsbetrag geminderte Jahressonderzahlung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV / ATV-K steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 

Im darauffolgenden Jahr entsteht an den Tauschtagen ein eigenständiger Entgeltanspruch gemäß § 29 a (VKA) TVöD. Es handelt sich hierbei um laufenden steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß § 21 (VKA) TVöD und somit vollumfänglich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV / ATV-K.

Bei der Frage der Zusatzversorgungspflichtigkeit ist auf den Zeitpunkt des steuerrechtlichen Zuflusses des Entgeltes abzustellen, welcher erst im Jahr der Inanspruchnahme der Tauschtage liegt (§ 29a (VKA) TVöD Abs. 1 i.V.m. § 21 ).

Da die um den Umwandlungsbetrag geminderte Jahressonderzahlung einerseits und das Entgelt für jeden genommen Tauschtag andererseits den Beschäftigten in unterschiedlichen Jahren steuerpflichtig zufließen, und sich die Zusatzversorgungspflicht einer Zahlung grundsätzlich nach ihrer Steuerpflicht richtet, sind die beiden Zahlungen zusatzversorgungsrechtlich getrennt voneinander zu behandeln.

Für beide Steuerjahre gelten die dann jeweils gültigen Altersfaktoren der oder des Beschäftigten.