Mitglieder-Info 9 / 2023 Bestätigung der rentenfernen Startgutschriften durch den BGH
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
Mit dem Urteil IV ZR 120/22 vom 20.09.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften aus dem Jahr 2018 bestätigt. Die Neuregelung sieht vor, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift ein Anteil von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt wird.
Mit der vorgenannten Grundsatzentscheidung hat der BGH festgestellt, dass diese Berechnungssystematik nicht zu beanstanden ist. Nach Feststellung des Gerichts verstößt es weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch bewirkt es eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren durch die Deckelung des Anteilssatzes auf 2,5 % nicht die höchstmögliche Versorgung erreichen können.
Darüber hinaus hat der BGH keine rechtlichen Bedenken, bei der Ermittlung der Startgutschrift die gesetzliche Rente pauschal nach dem - bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen - Näherungsverfahren zu berücksichtigen.
Die Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Jahr 2002 ist somit nach über 20 Jahren abgeschlossen.
Zum Hintergrund
Bei der Umstellung der Zusatzversorgung im Jahr 2002, vom Gesamtversorgungssystem zum heutigen Punktemodell, erhielten alle bis dahin Versicherten eine Startgutschrift. Lesen Sie hier alle Hintergrundinfos und rechtliche Entwicklungen zum Thema Startgutschrift:
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