Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Mitglieder-Info 02 / 2026 9. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe // Umgang mit Zeitwertkonten

Der Kassenausschuss hat am 13.06.2025 die 9. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-S) beschlossen.

Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese Satzungsänderungen nun in Kraft getreten.

Änderungen der kvw-S

Die meisten Änderungen unserer Satzung sind redaktioneller Art oder enthalten Anpassungen an die Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersvorsorge. Aber auch inhaltlich hat sich einiges getan. Ein Überblick:

  • Verlängerung der Frist für die Minderung des Ausgleichsbetrags bei Ausscheiden eines Mitglieds von drei auf sechs Monate (§ 15 Abs. 6 kvw-S)
  • Klarstellung, dass Beschäftigte von Mitgliedern, die ausschließlich dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, neben der Entgeltumwandlung auch eine staatliche Riester-Förderung in Anspruch nehmen können (§19 Abs. 1 Nr. 10 kvw-S)
  • Neue Modelle bei Gruppenüberleitungen von mehreren Versicherten bei Aufgabenübergängen auf Arbeitgeber, die Mitglied anderer Zusatzversorgungseinrichtungen sind (§ 29 kvw-S)

Neuregelung für Zeitwertkonten

Einen besonderen Blick möchten wir an dieser Stelle auf das Thema Zeitwertkonten werfen, da uns hierzu in den vergangenen Monaten vermehrt Rückfragen unserer Mitglieder erreicht haben.

Was ist ein Zeitwertkonto?

Ein Zeitwertkonto ist ein Modell, bei dem Arbeitnehmer Teile ihres Entgelts oder in Entgelt umgerechnete Arbeitszeitanteile ansparen können, um diese später für Freistellungsphasen wie Sabbaticals, Pflegezeiten oder einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu nutzen.

Wie wir bisher mit Zeitwertkonten umgegangen sind

Bislang reduzierten Einzahlungen in ein Zeitwertkonto das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (zvE).

Die Entgeltbestandteile wurden zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Guthabens aus dem Zeitwertkonto mit dem dann gültigen niedrigeren Altersfaktor für die Berechnung von Versorgungspunkten berücksichtigt.

Die neue Regelung bei den kvw

Mitglieder haben nun die Möglichkeit, mit ihren Beschäftigten zu vereinbaren, dass steuerfreie Einzahlungen in ein Zeitwertkonto zum Zeitpunkt der Einzahlung als zvE berücksichtigt werden. Dann entstehen keine Nachteile für die kvw-Betriebsrente unserer Versicherten. Die Inanspruchnahme des Zeitwertkontos in der Freistellungsphase wird in diesen Fällen mit dem Versicherungsmerkmal 49 gemeldet.