Formulare
Für die häufigsten Mitteilungen an die kvw finden Sie hier die passenden Formulare
In guten Händen - bei Ihrer kvw-Beamtenversorgung
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2024/2025
// Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 01.11.2024
Ab dem 01.11.2024 sind die monatlichen Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 200,00 € angehoben worden. Darüber hinaus erfolgt eine Erhöhung der Struktur- und Amtszulagen sowie des Familienzuschlages um 4,76 %.
Bitte beachten Sie dabei, dass die bisherige monatliche Sonderzahlung Inflationsausgleich ab 01.11.2024 nicht mehr gezahlt wird.
// Lineare Steigerung der Bezüge ab 01.02.2025
Zum 01.02.2025 erfolgt eine weitere lineare Steigerung der Bezüge um 5,5 %.
Die geltenden Besoldungstabellen können Sie hier einsehen…
// Ausgleichszulage nach § 91b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - NRW
Eine wichtige Neuerung betrifft den Familienzuschlag ab dem dritten Kind. Bislang wurde die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag nur für die ersten beiden Kinder entsprechend der Mietenstufe der Gemeinde festgelegt, in der Sie Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben.
Neu ist, dass diese Regelung nun auch für dritte und weitere Kinder rückwirkend ab dem 01.01.2024 gilt. Abhängig von der Mietenstufe kann es sein, dass die neuen Beträge des Familienzuschlags ab dem dritten Kind geringer ausfallen als zuvor.
Sollte dies der Fall sein, haben Sie gemäß § 91b LBesG NRW Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Diese bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag am 31.12.2023 und am 01.01.2024.
Wichtige Hinweise zur Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage wird bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag reduziert. Das bedeutet, dass sie erstmals am 01.11.2024 und dann erneut am 01.02.2025 verringert wird. In einigen Fällen kann sie sogar vollständig entfallen.
Eine Neuberechnung der Ausgleichszulage ist erforderlich, wenn ein Kind nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Auch hier kann sie, je nach individueller Situation, komplett wegfallen.
Weitere Gründe für de Wegfall der Ausgleichszulage ab dem 01.11.2024
Wechsel des gemeldeten Hauptwohnsitzes (auch wenn sich die Mietenstufe nicht ändert)
Berücksichtigung eines weiteren Kindes im Familienzuschlag (z. B. durch Geburt).
Eine Antragstellung für die Ausgleichszulage ist nicht erforderlich, da sie von Amtswegen gewährt wird.
Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anträgen ab.
Künftig erhalten Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen mit einem oder zwei Kindern einen höheren Familienzuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt vom Wohnort der Berechtigten ab.
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem derzeitigen Familienzuschlag ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Ab dem 01.12.2022 wird dieser in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.
So beläuft sich zum Beispiel der Familienzuschlag der Stufe 2 je nach Wohnort bei der Besoldungsgruppe A 9 auf mindestens 285,62 Euro bzw. maximal 840,60 Euro im Monat. Bei dem Familienzuschlag der Stufe 3 auf mindestens 646,11 Euro bzw. maximal 960,21 Euro im Monat.
Es ist nicht erforderlich einen Antrag zu stellen.
Wie ein Wohnort einzuordnen ist, ergibt sich aus den Mietenstufen der Wohngeldverordnung.
Ab dem 01.01.2022 gibt es einige strukturelle Anpassungen der Besoldung. In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 steigen Beamt:innen direkt in Stufe 3 ein.
Beamte:innen, die bisher in den Erfahrungsstufen 1 oder 2 eingestuft waren, werden rückwirkend zum 01.01.2022 kraft Gesetzes in die Erfahrungsstufe 3 übergeleitet.
Außerdem erhält die Besoldungsgruppe A 5 – einfacher Dienst – eine Strukturzulage in Höhe von 10,00 €. Gleichzeitig erhöht sich die Strukturzulage für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 des mittleren Dienstes auf 80 €.
Diese Änderungen gelten auch für betroffene Versorgungsempfänger und wurden bereits umgesetzt.
Zwischen der Beamtin oder dem Beamten und dem Dienstherren besteht ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Deshalb sorgt der Dienstherr lebenslang für die materielle Absicherung der Beamten und seiner Familien.
Wir betreuen aktuell rund 21.000 Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst in Fragen des Versorgungsrechts.
Wir als kvw-Beamtenversorgung
Grundlage für diese Leistungen ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG)
Aktuell können Versorgungsauskünfte nur eingeschränkt erstellt werden. Aufgrund der Vielzahl der bereits vorliegenden Anträge kann die Bearbeitungszeit einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Rente ist in diesem Jahr um 4,57 % auf 39,32 € gestiegen.
Informieren Sie sich hier über die aktuelle Besoldung- und Versorgung in Nordrhein-Westfalen.
Ruhegehalt erhalten Beamtinnen und Beamte, wenn sie in den Ruhestand versetzt worden sind.
Der Ruhestand beginnt
Voraussetzung für ein Ruhegehalt ist, dass die Beamtin oder der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Ausnahmsweise kommt es auf die fünfjährige Dienstzeit nicht an, wenn die Beamtin bzw. der Beamte wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand tritt.
Grundlage für das Ruhegehalt sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Grundsätzlich bemisst es sich nach den Dienstbezügen, die vor Eintritt in den Ruhestand für mindestens 2 Jahre gezahlt worden sind.
Aktuell wird jedes Dienstjahr eines Vollzeit-Beamten mit dem Faktor 1,79375 bewertet. Nach insgesamt 40 Dienstjahren erwirbt die Beamtin bzw. der Beamte dann den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 %.
Für Bürgermeister:innen, Landrätinnen und Landräte, sowie für Beigeordnete und Kreisdirektor:innen gelten besondere Wartezeiten.
Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst oder eine Ruhestandsbeamtin bzw. ein Ruhestandsbeamter, erhalten die Familienangehörigen Hinterbliebenenversorgung.
Dazu gehören vor allem:
Das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes gewährt.
Witwen und Witwer erhalten in der Regel 55 % vom Ruhegehalt der:des Verstorbenen. Übergangsweise sind es noch 60 %, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens eine Eheperson vor dem 02.01.1962 geboren worden ist.
Die Kinder der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Waisengeld. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 12 % und bei Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.
Die kvw-Beamtenversorgung hat im Jahr 2020 insgesamt 391 Dienstunfälle anerkannt.
Eine Beamtin oder ein Beamter und ihre bzw. seine Hinterbliebenen erhalten Leistungen der Unfallfürsorge, wenn die Beamtin oder der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet wird.
Es ist nach der gesetzlichen Definition
Die Beamtin oder der Beamte ist dabei auch auf dem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg nach und von der Wohnung zur Dienststelle geschützt.
Die wichtigsten Leistungen der Unfallfürsorge sind
Beamtinnen und Beamte in NRW können, unter bestimmten Voraussetzungen, mit dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand treten.
Voraussetzung hierfür ist eine 45jährige Tätigkeit, die sich zusammensetzen kann aus z. B. Beamten-, Wehrdienst- oder Angestelltenzeiten. Berücksichtigungsfähig sind aber auch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Vor allem für Beamtinnen ist von Bedeutung, dass bei der Ermittlung der 45 Jahre eine Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet wird.
Für die häufigsten Mitteilungen an die kvw finden Sie hier die passenden Formulare
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ihrer Versorgung.
IBAN: DE12 3005 0000 0000 8999 22
BIC: WELADEDD
Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular oder unsere Onlineberatung.
Servicezeiten:
montags bis donnerstags 08.30-12.30 und 14.00-15.30 Uhr
freitags 08.30-12.30 Uhr
Tel: (0251) 591-6749
Updaten sie ihren Browser um diese Webseite richtig betrachten zu können.