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Wenn Sie Ihre Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist damit eine wichtige Voraussetzung für Ihre kvw-Betriebsrente erfüllt.
Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich zum selben Zeitpunkt wie die Rente der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Dieses ist auch dann der Fall, wenn Sie Ihre Rente der DRV vor Erreichen der Regelaltersgrenze zum Beispiel als
in Anspruch nehmen.
Beziehen Sie die Rente vorzeitig, zum Beispiel als Altersrente für langjährig Versicherte, so fallen die gleichen Abschläge wie bei der DRV an, jedoch maximal 10,8 %. Haben Sie Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente, so gilt dies auch für Ihre kvw-Betriebsrente.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die kvw-Betriebsrente ist die Erfüllung der Wartezeit.
Die Wartezeit (auch Mindestversicherungszeit genannt) ist die Dauer der Pflichtversicherung, die für einen Anspruch auf Betriebsrente mindestens zurückgelegt sein muss. Dabei braucht es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum zu handeln und sie muss auch nicht nur bei den kvw zurückgelegt worden sein. Berücksichtigt werden auch Zeiten, die von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet worden sind bzw. übergeleitet werden können.
Die Wartezeit gemäß kvw-Satzung beträgt 60 Kalendermonate, die mit Umlagen oder Beiträgen belegt sein müssen. Die Wartezeit gilt auch vor Erreichen der 60 Monate als erfüllt, wenn der Versicherungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. Parallel gelten die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach Betriebsrentengesetz.
Voraussetzung für einen Anspruch auf die kvw-Betriebsrente ist darüber hinaus, dass Ihre Rente von der DRV als Vollrente gezahlt wird.
Sofern Sie sich für eine gewählte Teilrente (z.B. bei unentgeltlicher häuslicher Pflege) entscheiden, löst dies keinen Anspruch auf eine Betriebsrente aus.
Sie nicht in der Deutschen Rentenversicherung, sondern zum Beispiel in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert? Dann wird folgendes gemacht, um festzustellen, ab wann Sie Ihre Betriebsrente ausgezahlt bekommen: Es wird angenommen, dass Sie einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hätten und geschaut, ab wann Sie diese bekommen würden. Daraus leitet sich der Zeitpunkt ab, zu dem Sie Ihre Betriebsrente bekommen.
Grundlage für die Berechnung Ihrer Altersrente sind die bis zum Rentenbeginn erreichten Versorgungspunkte. Multipliziert mit dem Messbetrag von 4 € errechnet sich Ihre monatliche Anwartschaft. Falls Sie vorzeitig in Rente gehen, wenden wir die gleichen Abschläge an wie die DRV, allerdings maximal 10,8 %.
Sofern Ihre Altersrente den Grenzwert für die Abfindung von Kleinbetragsrenten (§ 3 Betriebsrentengesetz, 2025: 37,45 €) unterschreitet, erhalten Sie eine einmalige Abfindung statt einer monatlichen lebenslangen Rente.
Die kvw-Betriebsrente ist eine antragspflichtige Leistung. Bitte stellen Sie den Antrag spätestens innerhalb der geltenden Ausschlussfrist von zwei Jahren. Sollte Ihnen Ihr erstmaliger Rentenbescheid nach Ablauf der Ausschlussfrist zugehen (rückwirkender Rentenbeginn), senden Sie uns bitte den Antrag binnen drei Monate nach Erhalt zu.
Sind Sie nicht gesetzlich rentenversichert, stellen Sie den Antrag bitte innerhalb von drei Monaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rentenzahlung ab dem Monat des Antragseingangs.
Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier:
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